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EN ISO 20349

Die Norm EN ISO 20349 regelt die Anforderungen, die ein Sicherheitsschuh besitzen muss, um für Arbeiten beim Gießen oder Schweißen zugelassen zu werden. Die Norm wurde 2010 eingeführt und gilt als Ergänzung zur regulären EN ISO 23045 (Sicherheitsschuhe). Unterschieden wird dabei in folgende Unterkategorien:


Fe/Al: Prüfung des Wiederstands gegen Einwirkung von geschmolzenem Metall (Eisen bzw. Aluminium)

WG: Prüfung des Widerstandes gegen Einwirkung von geschmolzenen Metallspritzern

HI: Wärmeisolation des Sohlenkomplexes

HRO: Verhalten der Laufsohle gegenüber Kontakthitze


Basistest der Gießerstiefel:

Für den Test von Gießerstiefeln wurde ein eigens entwickeltes Testverfahren eingeführt. Dabei wird geschmolzenes Metall auf das Obermaterial des Schuhs aufgetragen. Die Temperaturen belaufen sich hierbei auf ca. 1400°C bei Eisen (Fe) bis ca. 780°C bei Aluminium (Al). Dabei darf über einen Zeitraum von 10 Sek. kein flüssiges Metall durch das Obermaterial des Schuhs dringen. Des Weiteren müssen die entstandenen Flammen innerhalb von 5 Sek. erloschen sein.


Zusätzliche Prüfanforderungen:

Das Oberleder muss einen Kontakthitzetest überstehen (6 Sek. bei 500°C), ohne dass das Innenfutter Schaden nimmt. Die Rutschfestigkeit (SRA, SRB, SRC [Verlinkung zu SRC]), sowie die Hitzeisolation HI müssen gem. EN ISO 20345 [Verlinkung zu EN ISO 20345] vorhanden sein. Zudem müssen beide Stiefel innerhalb von 5 Sek. abgelegt werden können.

Die Höhe des Schaftes muss Form C (Stiefel) entsprechen. Zudem darf sich an der Oberfläche kein Metall festsetzen. Alle Nähte müssen aus flammfesten Garn bestehen und dürfen keine Überlappungen aufweisen. Zu guter Letzt muss der obere Rand des Schuhs so gestaltet sein, dass er fest am Fuß sitzt und nicht herunterrutschen kann.


Zusätzliche Prüfanforderungen für Schweißersteifel:

Das Oberleder muss einen Kontakthitzerest (6 Sek. bei 500°C) bestehen, ohne dass das Innenfutter beschädigt wird. Zudem muss die Rutschfestigkeit (SRA, SRB, SRC) gem. EN ISO 23045 gegeben sein. An der Oberfläche des Schuhs darf sich kein Metall festsetzen und der Schaft muss mindestens die Höhe der Form B (Halbstiefel/Hochschuh) aufweisen.