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DGUV 112-191

Die DGUV 112-191 ist eine Regel der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und dient der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sie regeln, in wie fern ein Sicherheitsschuh orthopädisch angepasst werden darf.
Bis zum Jahr 2014 hieß diese Regel noch BGR 191, weswegen man diesen Begriff immer noch sehr häufig hört. Seit die Regel 2007 in Kraft getreten ist, dürfen Sicherheitsschuhe nur noch orthopädisch verändert werden, wenn sie der DGUV 112-191 entspricht.


Bei den Schuhen muss sichergestellt werden, dass die Schuhe nach der Veränderung noch der EN ISO 20345 entsprechen. Diese Prüfung wird, noch bei der Produktion des Schuhs, von einem unabhängigem Institut bestätigt. Wenn die DGUV 112-191 nicht eingehalten wird, und es zu einem Arbeitsunfall kommt, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherung die Kosten nicht übernimmt, sehr hoch. Hierzu reicht es schon, die originale Einlegesohle durch die eines anderen Herstellers zu tauschen.


In unserer Sicherheitsschuh-Kategorie „Orthopädische Schuhe BGR 191“ finden Sie eine riesige Auswahl an Sicherheitsschuhen, die der DGUV 112-191, bzw. BGR 191 entsprechen.